Leistungsausschlüsse klipp und klar
In der Krankenversicherung besteht keine Leistungspflicht für:
- Krankheiten oder Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war.
- Behandlungen, von denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten.
- Für Behandlungen wegen bereits bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehender TBC- und Tumorerkrankungen und für Behandlungen wegen HIV-Infektionen (AIDS) und chronischer Nierenerkrankungen.
- Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Hypnose und Psychotherapie, außer den unter Leistungen genannten Behandlungen.
- Gebisssanierungen, umfangreiche Zahnsanierungen und die Behandlung von unterversorgten oder tief frakturierten Zähnen
- Prophylaktische Zahnbehandlung einschließlich der Entfernung von Zahnbelägen. Zahnersatz einschließlich Kronen, Inlays und Onlays, mit Ausnahme der unter Einschlüsse genannten Leistungen.
- Kieferorthopädie
- Hilfsmittel (z.B. Brillen, Einlagen, Bandagen, Bruchbänder), mit Ausnahme der unter Einschlüsse genannten Leistungen.
- Bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Schwangerschaften.
- Kosten, die durch die Behandlung eines Neugeborenen entstehen.
- Vorsorgeuntersuchungen (Check-ups) und Kontrolluntersuchungen.
- Untersuchungen zur Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung.
- Behandlungen wegen Akne und Haarausfall sowie für Maßnahmen zur Muttermal- und Warzenentfernung.
- Untersuchung und Behandlung wegen Fehlsichtigkeit inklusive Sehstärkenbestimmung.
- Aufwendungen für Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung.
- Kosmetische Behandlungen.
- Bescheinigungen und Gutachten.
- Behandlung durch Gasteltern. Sachkosten werden erstattet.
- Kosten einer Doppelbehandlung aufgrund der gleichen Erkrankung.
Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.


